Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Brandschutzberatung Kröger GmbH (Stand 02/2025)
Teil I: Bedingungen für alle Verträge
§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Brandschutzberatung Kröger GmbH. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Brandschutzberatung Kröger GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- Diese AGB gliedern sich in folgende Abschnitte: Teil I gilt für alle Verträge, Teil II gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge und Teil III gilt für Verträge, die keine Kauf- und Werklieferungsverträge sind.
- Es finden ausschließlich die AGB der Brandschutzberatung Kröger GmbH Anwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Brandschutzberatung Kröger GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden ihre Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt und den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
- Individuelle Vereinbarungen der Vertragspartner sowie Angaben in der Auftragsbestätigung der Brandschutzberatung Kröger GmbH haben Vorrang vor den AGB. Bei Widersprüchen gilt die Auftragsbestätigung oder – sofern vorhanden – das Vertragsdokument vorrangig vor diesen AGB.
- Abweichende Bedingungen oder Nebenabreden gelten nur, wenn dies in Textform vereinbart ist. Vor Vertragsschluss erörterte Modalitäten gelten nur, wenn diese in den Vertrag ausdrücklich einbezogen wurden.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss gegenüber der Brandschutzberatung Kröger GmbH abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dieses die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 2. Angebote, Vertragsschluss, Prüffrist
- Die Angebote der Brandschutzberatung Kröger GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die Abgabe eines verbindlichen Angebots erfolgt durch die Bestellung des Kunden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der Brandschutzberatung Kröger GmbH zu den darin enthaltenen Bedingungen zustande, sofern die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben oder wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH auf Weisung des Kunden bereits mit der Ausführung der Leistung oder Vorbereitungsmaßnahmen dafür begonnen hat.
- Die Auftragsbestätigung der Brandschutzberatung Kröger GmbH gibt den Vertragsinhalt wieder. Mündliche/telefonische Absprachen wie auch Modifikationen des Angebots der Brandschutzberatung Kröger GmbH bedürfen für ihre Gültigkeit der Aufnahme in die Auftragsbestätigung oder einer Bestätigung in Textform.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie gilt als genehmigt, wenn der Kunde der Brandschutzberatung Kröger GmbH seine Einwände diesbezüglich nicht unverzüglich ab Zugang der Auftragsbestätigung mitteilt, es sei denn, es handelt sich um vorsätzliche Abweichungen von getroffenen Absprachen der Vertragspartner. Unverzüglich bedeutet in der Regel binnen zwei Werktagen ab Zugang.
- Grundsätzlich gelten angegebene Preise acht Wochen ab Datum des Angebots, sofern nichts anderes angegeben ist.
- Unterlagen, Dokumente (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen) und sonstige Produktbeschreibungen – in schriftlicher, wie elektronischer Form – sowie Herstellerangaben und -werbung werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.
- Die Verwertung von Angebots-/Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Brandschutzberatung Kröger GmbH zulässig.
- Die Berichtigung von Irrtümern, Schreibfehlern und Leistungsbeschreibungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.
§ 3. Zahlungen, Rechnung, Leistungsverweigerung, Kündigung, Aufrechnung
- Die Rechnungen der Brandschutzberatung Kröger GmbH sind sofort zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist einschl. der gültigen Umsatzsteuer zu entrichten. Sofern nicht anders vereinbart, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Rechnung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ausgleicht. Eine Rechnung gilt innerhalb von 3 Werktagen ab Absendung als zugegangen. Dem Kunden steht es frei, einen späteren Zugangszeitpunkt nachzuweisen.
- Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH über den Betrag verfügen kann.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages und/oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Leistungen aus anderen Verträgen zu verweigern. Ferner ist sie berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung verbunden mit der Androhung der Kündigung den Vertrag zu kündigen. Gesetzliche Rechte, etwa auf Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung, bleiben vorbehalten.
- Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Brandschutzberatung Kröger GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. ein darüberhinausgehender Zinsnachteil, Mahn- und Rechtsverfolgungskosten) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Die Brandschutzberatung Kröger GmbH ist berechtigt, abgrenzbare Teilleistungen nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen (Zwischenrechnung).
- Beanstandungen der Rechnungen der Brandschutzberatung Kröger GmbH sind vom Kunden innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt in Textform begründet mitzuteilen.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf die vertragliche Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Brandschutzberatung Kröger GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Ferner ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH dann berechtigt, weitere (Teil-) Leistungen von einer Vorauszahlung oder werthaltigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
- Ist der Kunde aufgrund einer gesonderten Absprache der Vertragspartner berechtigt, Vergütungsbeträge in Teilzahlungen zu leisten, wird bei Verzug mit einer Teilzahlung sofort die gesamte Restforderung zur Zahlung fällig.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn dessen Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs darf der Kunde nicht ausüben. Die Geltendmachung von Mängelrügen entbindet den Kunde nicht von der fristgerechten Begleichung der Rechnung. Die Brandschutzberatung Kröger GmbH ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Kunde (gleich aus welchem Rechtsgrund) gegen die Brandschutzberatung Kröger GmbH zustehen.
§ 4. Preisanpassung
- Ändern sich die Lohn- und Materialkosten, welche der Leistung zugrunde liegen, nicht lediglich unerheblich, ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH im Falle eines Vertragsschlusses berechtigt, die Preise für Leistungen anzupassen, welche nach dem Ablauf von 12 Monaten nach dem Datum des dem Vertrag zugrunde liegenden Angebots ausgeführt werden. Die Vertragspartner werden sich auf eine Preisanpassung verständigen.
- Ändern sich die Kosten für Lohn und/oder Material nach Vertragsschluss aus Gründen, welche die Brandschutzberatung Kröger GmbH nicht zu vertreten hat und die nicht vorhersehbar waren, so erheblich, dass ein Festhalten an den Preisen der Brandschutzberatung Kröger GmbH unzumutbar ist, werden sich die Vertragspartner auf eine Anpassung der Vergütung verständigen. Erheblich sind in der Regel Preiserhöhungen von 5 % oder mehr. Nicht zumutbar ist ein Festhalten in der Regel, wenn die Preissteigerungen den Gewinnanteil an der vertraglichen Vergütung für die Leistungsteile, welche von der Preissteigerung betroffen sind, aufzehren. Gleiches gilt für die Preise des Angebots, wenn sich während einer Bindefrist bei Angebotserstellung unvorhersehbare Preiserhöhungen einstellen.
- Ansprüche aus § 313 BGB bleiben unberührt.
§ 5. Leistung und Ausführung, Fristen, Termine und Verzug
- Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus dem Vertrag. Ist nichts vereinbart, hat sich die Leistung für den im Vertrag vorgesehenen Zweck zu eignen oder – sofern der Zweck nicht geregelt ist – der üblichen Beschaffenheit, welche der Kunde typischerweise erwarten kann, zu entsprechen.
- Besondere Anforderungen an Qualität und Ausführung z.B. zur Optik, Haptik, zum Schallschutz etc., sind der Brandschutzberatung Kröger GmbH vor Angebotserstellung in Textform mitzuteilen, damit diese in Angebot und Vertrag berücksichtigt werden können. Werden sie der Brandschutzberatung Kröger GmbH erst nach Zustandekommen des Vertrags bekannt, bedarf es der Anpassung der vertraglichen Leistung, wobei die durch die geänderten oder zusätzlichen Anforderungen sowie die erst spätere Berücksichtigung anfallenden Aufwände gesondert zu vergüten sind.
- Technische Angaben in Angeboten für Leistungen (z.B. über Maße, Gewichte, Leistungen, Zustand, Typen etc.) sind annähernd und unverbindlich, soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist oder der Gegenstand der Leistung ersichtlich gerade die Einhaltung bzw. Erreichung dieser Angaben bezweckt.
- Die für die Leistung im Angebotsschreiben, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Liefertermine und -fristen bzw. Ausführungstermine und -fristen stellen keine vertraglichen oder verbindlichen Fristen oder Termine dar, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Sämtliche Termine und Fristen für Leistungen der Brandschutzberatung Kröger GmbH setzen voraus, dass zuvor eine Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen erfolgt ist.
- Sofern von der Brandschutzberatung Kröger GmbH verbindliche Fristen aus Gründen, die die Brandschutzberatung Kröger GmbH nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig wird die voraussichtliche, neue Frist für die Leistungserbringung mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
- Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden sowie eine Nachfristsetzung zur Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlich.
- Fristen sind unterbrochen, wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abzuwehren waren. Die Unterbrechung bemisst sich nach der Dauer des Vorliegens der hindernden Umstände zzgl. eines angemessenen Zeitraums für die (Wieder-)Aufnahme der Leistungen und aufgrund einer evtl. Verschiebung in einen ungünstigeren Zeitraum (z.B. Feiertage, Jahreswechsel).
§ 6. Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen, welche erforderlich sind, damit die Brandschutzberatung Kröger GmbH die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht, zielgerichtet, wirtschaftlich und ordnungsgemäß ausführen kann (Vertragspflicht). Dies beinhaltet insbesondere (nicht abschließend) neben der Herstellung der Zugänglichkeit bei Terminen vor Ort auf der Baustelle einschl. der Bereitstellung von erforderlichen Gerüsten, Hebezeugen, Leitern, etc. auch die Übermittlung aller für die Leistungserbringung relevanten Unterlagen und Informationen, die wahrheitsgemäße Auskunftserteilung auf leistungs- bzw. objektbezogenen Nachfragen der Brandschutzberatung Kröger GmbH und ein kooperatives Zusammenwirken mit der Brandschutzberatung Kröger GmbH im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit.
- Kann die Brandschutzberatung Kröger GmbH die vereinbarten Leistungen nicht ausführen, weil der Kunde eine Mitwirkungshandlung nicht erbringt,
- verlängern sich etwa vereinbarte Fristen oder Termine um den Zeitraum der unterbliebenen Mitwirkung zzgl. eines angemessenen Zeitraums für die Eintaktung und Aufnahme der Arbeiten im üblichen Geschäftsgang der Brandschutzberatung Kröger GmbH sowie aufgrund einer Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit (z.B. Feiertage, Urlaubszeit, Weihnachtszeit und Jahreswechsel, ungünstige Witterung).
- hat dieser den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Erfolgt etwa die Anreise zu einem Termin vor Ort und die Zugänglichkeit ist nicht gegeben, sind etwaige Wartezeiten mit dem vertraglich vereinbarten (oder sofern nicht vereinbart: aktuell gültigen) Stundensatz zu vergüten. Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Mitarbeiter der Brandschutzberatung Kröger GmbH infolge der unterbliebenen Mitwirkung nicht anderweitig produktiv eingesetzt werden können. Soweit ein Einsatz mit geringerer Produktivität in diesem Zeitraum möglich ist, sind diese Teilbeträge anzurechnen. Zusätzliche Fahrten, Fahrzeiten und Reisekosten infolge unterbliebener Mitwirkung sind als Schaden in Höhe der vertraglich vereinbarten Ansätze – oder sofern dort nichts geregelt ist: in Höhe der tatsächlichen Kosten – zu vergüten. Den Vertragspartnern ist es unbenommen, einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.
- Unterbleibt eine Mitwirkungshandlung des Kunden, kann die Brandschutzberatung Kröger GmbH nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Fristsetzung unter Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Vertrag gekündigt wird, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Angemessen ist in der Regel eine Frist von zwei Wochen.
§ 7. Eigentumsvorbehalt
- Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag bleibt die Ware im Eigentum der Brandschutzberatung Kröger GmbH. Der Kunde hat die Sache pfleglich zu behandeln und für entsprechenden Schutz der Ware zu sorgen.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Brandschutzberatung Kröger GmbH unverzüglich, in der Regel innerhalb von 2 Werktagen, schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Brandschutzberatung Kröger GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf die Brandschutzberatung Kröger GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Brandschutzberatung Kröger GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Brandschutzberatung Kröger GmbH Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der gesamten neuen Sache entspricht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Brandschutzberatung Kröger GmbH ab. Die Brandschutzberatung Kröger GmbH nimmt diese Abtretung an.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Brandschutzberatung Kröger GmbH ermächtigt. Die Brandschutzberatung Kröger GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder Dritte gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Brandschutzberatung Kröger GmbH verlangen, dass der Kunde der Brandschutzberatung Kröger GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Kunde die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH dies ausdrücklich gegenüber dem Kunde erklärt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Brandschutzberatung Kröger GmbH um mehr als 10%, wird sie auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
§ 8. Gewährleistung, Haftung
- Die Brandschutzberatung Kröger GmbH leistet Gewähr ausschließlich für die vertragsgegenständlichen Leistungen. Sofern Gegenstand des Vertrages lediglich die Prüfung, Begutachtung oder Bearbeitung von Teilen einer Gesamtanlage ist, bezieht sich die Gewährleistung nur hierauf. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit, einwandfreie Beschaffenheit und das Funktionieren der Gesamtanlage wird nicht übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.
- Gewährleistungsansprüche des Kunden sind bei Mängeln, für welche die Brandschutzberatung Kröger GmbH haftet, auf das Recht zur Nachbesserung beschränkt. Bei deren Fehlschlagen ist der Kunde jedoch nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) zu verlangen.
- Der Kunde ist – sofern er kein Verbraucher ist – nicht berechtigt, die gegen die Brandschutzberatung Kröger GmbH gerichteten Mängelansprüche und Gestaltungsrechte an Dritte abzutreten.
- Eine Haftung der Brandschutzberatung Kröger GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit besteht nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet die Brandschutzberatung Kröger GmbH unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist eine Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie §§ 443, 444 und 639 BGB bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige gesetzliche Ausschlusstatbestände für Schadenersatzansprüche unberührt.
- Uneingeschränkt haftet die Brandschutzberatung Kröger GmbH beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den die Brandschutzberatung Kröger GmbH eine Garantie übernommen hat. Uneingeschränkt haftet die Brandschutzberatung Kröger GmbH ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Ausgeschlossen ist die Haftung für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dies gilt auch für den Fall des Aufwendungsersatzes, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 Abs. 2 BGB.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang gegenüber Dritten und zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Brandschutzberatung Kröger GmbH.
§ 9. Nachunternehmer
Die Brandschutzberatung Kröger GmbH ist berechtigt, einen anderen qualifizierten Dritten (Nachunternehmer) mit der Ausführung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu beauftragen (Untervergabe).
§ 10. Geheimhaltung, Urheberrecht
- Von Unterlagen, die der Brandschutzberatung Kröger GmbH zur Einsicht überlassen oder für die Durchführung des Vertrages übergeben oder übermittelt wurden, darf diese Kopien / Abschriften für ihre Akten anfertigen.
- Die Brandschutzberatung Kröger GmbH verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle durch den Auftrag zur Kenntnis gelangenden Tatsachen, soweit sie sich auf den Kunden und den Auftragsgegenstand beziehen. Dies gilt nicht für solche Informationen, die
- zur Zeit des Erlangens offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich, waren;
- nach dem Erlangen ohne Verschulden der Brandschutzberatung Kröger GmbH offenkundig wurden;
- der Brandschutzberatung Kröger GmbH zur Zeit des Erlangens bereits bekannt waren oder nach dem Erlangen von Dritten in rechtmäßiger Art und Weise, d.h. ohne Verletzung einer Verschwiegenheitsverpflichtung, offenkundig gemacht wurden.
- An den erstellten Dokumenten, Unterlagen, Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Plänen etc. behält sich die Brandschutzberatung Kröger GmbH die Urheberrechte ausdrücklich vor. Dem Kunden wird ein Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen oder zugrunde gelegten Einsatzzweck eingeräumt.
Die Verschwiegenheitsverpflichtungen gelten ferner nicht im Fall einer gesetzlichen Pflicht zur Weitergabe der Informationen oder bei Einwilligung des Kunden.
§ 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Brandschutzberatung Kröger GmbH in Uelzen sowie als Gerichtsstand das für den Gerichtsbezirk des Geschäftssitzes der Brandschutzberatung Kröger GmbH zuständige Gericht. Die Brandschutzberatung Kröger GmbH ist berechtigt, auch am Wohnort bzw. Geschäftssitz des Kunden Klage zu erheben. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen unverändert.
- Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gestalten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Teil II: AGB für Kauf-/Werklieferverträge
§ 12. Preise, Versandkosten, Abgaben, Genehmigungen, Gefahrübergang
- Die vereinbarten Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. MwSt. in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige zusätzliche Kosten werden gesondert berechnet.
- Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, hat der Kunde zu tragen, unabhängig davon, ob die Brandschutzberatung Kröger GmbH zunächst in Vorlage tritt.
- Die Einholung sämtlicher im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse steht in alleiniger Verantwortung des Kunden.
- Beauftragt der Kunde eine Lieferung, hat er für eine ungehinderte und ausreichend breite und tragfähige Zufahrtsmöglichkeit zur Abladestelle zu sorgen. Besteht im Einzelfall eine solche Zufahrtsmöglichkeit nicht, gehen etwaige Mehrkosten (Arbeitszeit, Stillstandskosten, Fahrzeit, etc.) und Verzögerung zu Lasten des Kunden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und die Brandschutzberatung Kröger GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus der Gewährleistung entgegenzunehmen.
- Die Brandschutzberatung Kröger GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden keinen erheblichen Nachteil darstellt und die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist sowie die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist. Die Brandschutzberatung Kröger GmbH ist berechtigt, über die erbrachten Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Ware einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.
- Wünscht der Kunde die Lieferung an eine Abladestelle, geschieht dies auf sein Risiko. Der Gefahrübergang erfolgt bei Lieferung durch die Brandschutzberatung Kröger GmbH mit Abschluss des Abladevorgangs an der Abladestelle. Der Kunde trägt das Risiko von Verschlechterungen, Zerstörungen oder Verlust der Ware nach dem Abladen. Erforderliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sind ausschließlich von ihm zu veranlassen. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Lieferung dient der Lieferschein der Brandschutzberatung Kröger GmbH.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er (schuldhaft) eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 13. Prüfpflicht, Mängelrechte des Kunden, Nacherfüllung
- Die Brandschutzberatung Kröger GmbH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
- Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung/Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und zu prüfen.
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, gilt die Ware als genehmigt, wenn die Brandschutzberatung Kröger GmbH nicht eine schriftliche oder textliche Mangelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhält, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung/ Übergabe des Liefergegenstandes (bei erkennbaren Mängeln) oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar waren. Als unverzüglich gilt in der Regel eine Frist von 3 Arbeitstagen. Hält der Kunde die Frist nicht ein, ist er mit den entsprechenden Mängelansprüchen ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist.
- Der Kunde wird auf die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Wareneingangskontrolle hingewiesen.
§ 14. Kauf gebrauchter Gegenstände bleibt bestehen
Sofern es sich um nicht neu hergestellte Ware handelt, erfolgt die Lieferung im Zustand wie vorhanden.
Der Liefergegenstand gilt mit beendeter Besichtigung, Abholung oder Verladung als angenommen und genehmigt. Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand vor Vertragsschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchen Gründen, nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand des Liefergegenstandes unbesehen an. Die Brandschutzberatung Kröger GmbH übernimmt insbesondere für die Betriebsfähigkeit, Riss- und Bruchfreiheit des Liefergegenstandes keine Gewähr.
Teil III: AGB für Verträge, die keine Kauf-/Werklieferverträge sind
§ 15. Leistungen
- Die von der Brandschutzberatung Kröger GmbH erstellten Brandschutzkonzepte beinhalten die wesentlichen materiell-rechtlichen Anforderungen an das geplante Bauvorhaben auf Basis der im Zeitpunkt der Erstellung jeweils gültigen Landesbauordnung oder Sonderbauverordnung und qualifizierte Brandschutzpläne (Visualisierung des Brandschutzkonzepts) mit Darstellung der Anforderungen an Bauteile und Baustoffe. Die von der Brandschutzberatung Kröger GmbH erstellten Pläne (Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrlaufkarten) werden nach den zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen DIN-Normen erstellt.
- Stehen Änderungen von Normen bevor und diese sind er BSB bekannt, oder besteht eine Koexistenzphase verschiedener Normen, hat der Kunde auf Hinweis der BSB festzulegen, welche Norm zugrunde zu legen ist. Resultieren aus der Festlegung Auswirkungen auf den Leistungsumfang, so sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Kunden gesondert zu vergüten.
- Soweit Ausarbeitungen der Brandschutzberatung Kröger GmbH in Form von Skizzen, Visualisierungen und textlichen Ausarbeitungen erfolgen, haben grundsätzlich Texte Vorrang vor Zeichnungen.
- Der Kunde hat die Freigabe des Brandschutzkonzeptes und der Visualisierung resp. der Pläne zu erklären. Mit dieser bestätigt er, dass die von der Brandschutzberatung Kröger GmbH erstellten Leistungen mit der Gesamtplanung übereinstimmen.
- Werden Änderungen der von der Brandschutzberatung Kröger GmbH erstellten Planungsleistungen – bspw. nach Freigabe durch geänderte Planunterlagen oder Ausführungsänderungen (z. B. Vorentwurf, Entwurf, Genehmigungsplanung respektive anderer Pläne) – erforderlich, so sind die dadurch entstehenden Aufwände vom Kunden gesondert zu vergüten. Diese werden von der Brandschutzberatung Kröger GmbH im Stundenlohn für 120,00 €/Std. auf Nachweis erbracht, sofern im Angebot kein anderer Stundensatz vereinbart wurde.
§ 16. Fristen, Termine
- Auf die Bearbeitungsdauer bei behördlichen Prüfungen, Prüfungen durch den Prüfingenieur für Brandschutz sowie Brandschutzprüfer für Feuerwehrpläne hat die Brandschutzberatung Kröger GmbH keinen Einfluss und kann dazu keine verbindlichen Aussagen treffen, da die Zeiträume nicht prognostizierbar sind. Ggf. mit der Brandschutzberatung Kröger GmbH vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend um den Zeitraum dieser Prüfungen zzgl. eines angemessenen Zeitraums für die (Wieder-)Aufnahme der Leistungen und aufgrund einer evtl. Verschiebung in einen ungünstigeren Zeitraum (z.B. Feiertage, Jahreswechsel), sofern und soweit deren Leistungserbringung von dem Prüfergebnis abhängt.
- Möglicherweise anfallende Prüfgebühren sind vom Kunden zu entrichten.
§ 17. (Teil-) Abnahmen
- Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Brandschutzberatung Kröger GmbH kurzfristig abzunehmen, sofern es sich um Werkleistungen handelt (z.B. auch Erstellung des Brandschutzkonzeptes). Die Abnahme kann auch durch Unterzeichnung eines Arbeitsberichts der Brandschutzberatung Kröger GmbH oder durch Freigabe der Leistung erfolgen.
- Der Kunde stellt sicher, dass die Person, die bei einem etwaigen Abnahmetermin anwesend ist oder die einen Arbeitsbericht unterzeichnet, zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Sollte der Brandschutzberatung Kröger GmbH keine ausdrückliche, anderslautende Erklärung vorliegen, darf sie davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am Abnahmetermin anwesenden Person bzw. der unterzeichnenden Person gegeben ist.
- Die Brandschutzberatung Kröger GmbH kann die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) verlangen. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann.
- Die Leistung gilt spätestens als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch genommen hat, wenn der Kunde nicht binnen einer angemessenen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges gegenüber der Brandschutzberatung Kröger GmbH äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von 3 Wochen.
§ 18. Leistungsänderungen
- Der Kunde kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Brandschutzberatung Kröger GmbH verlangen, es sei denn, dies ist für die Brandschutzberatung Kröger GmbH unzumutbar.
- Hat die Brandschutzberatung Kröger GmbH Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat sie diese dem Kunden mitzuteilen. Teilt der Kunde die Bedenken der Brandschutzberatung Kröger GmbH nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist die Brandschutzberatung Kröger GmbH nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.
- Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.