Brandschutzberatung Kröger GmbH  |  Hansestraße 28  |  29525 Uelzen  |  T. (0581) 97 36 660  |  info@bsb-kroeger.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB’s der Brandschutzberatung Kröger GmbH, Stand 06.2021

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, sofern Sie mit uns keinen Einzelvertrag für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Projekt abschließen oder diese durch schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall abgeändert oder ergänzt werden.

Willenserklärungen, insbesondere Angebote, die Annahme von Angeboten, Vorschläge, Beratungen, Nebenleistungen sowie Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Einbeziehung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.

Sofern Sie eine Bestätigung über unsere Berufshaftpflichtversicherung benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

§ 1. Geltungsbereich

1.1. Frei vereinbare Beratungs-, Prüfungs-, Gutachter- und sonstige Ingenieurleistungen sowie die Erstellung von Plänen (Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrlaufkarten, etc.) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Auftragsbedingungen. Diese werden durch Auftragserteilung anerkannt und gelten bis zum Widerruf auch für alle künftigen Aufträge, selbst wenn sie ihnen nicht nochmals ausdrücklich zu Grunde gelegt werden.

1.2. Abweichungen von diesen Auftragsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen und gelten nur für den Auftrag, für den wir sie bestätigt haben.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dieses die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

1.4. Die im Angebot angegebenen Preise gelten für 8 Wochen ab dem Datum der Angebotserstellung. Danach verliert das Angebot seine Gültigkeit.

§ 2. Leistungen – Termine – Freigaben

2.1. Die von uns erstellten Brandschutzkonzepte beinhalten die wesentlichen materiell-rechtlichen Anforderungen an das geplante Bauvorhaben auf Basis der jeweils gültigen Landesbauordnung oder Sonderbauverordnung und qualifizierte Brandschutzpläne (Visualisierung des Brandschutzkonzepts) mit Darstellung der Anforderungen an Bauteile und Baustoffe. Die von uns erstellten Pläne (Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrlaufkarten) werden nach den aktuell gültigen DIN-Normen erstellt.

2.2. Unsere Leistungen werden in Form von Skizzen, Visualisierungen und textlichen Ausarbeitungen dargestellt. Texte haben Vorrang vor Zeichnungen.

2.3. Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Teillieferungen sind zulässig und beenden den Lieferverzug. Die Einhaltung der vereinbarten Termine steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den AG oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere rechtzeitige Lieferung ausreichender und richtiger Unterlagen oder Informationen.

2.4. Die Abnahme und Freigabe unserer Leistungen erfolgt zeitnah durch den AG oder den von ihm beauftragten Architekten. Mit Freigabe des Brandschutzkonzeptes und der Visualisierung resp. der Pläne erklärt der Architekt, dass die von uns erstellen Leistungen mit seiner Gesamtplanung übereinstimmen.

2.5. Werden nach Freigabe durch geänderte Architektenpläne Änderungen der von uns abgeschlossenen Planungsleistungen (z. B. Vorentwurf, Entwurf, Genehmigungsplanung respektive Pläne usw.) erforderlich, werden diese von uns im Stundenlohn auf Nachweis erbracht.

2.6. Verzögerungen unserer Leistungen teilen wir sobald als möglich mit. Ansprüche aus Lieferverzug unterliegen den Bestimmungen der Gesamthaftung.

2.7. Auf die Bearbeitungsdauer bei behördlichen Prüfungen, einschl. Prüfingenieur für Brandschutz sowie Brandschutzprüfer für Feuerwehrpläne, haben wir keinen Einfluss und können dazu keine verbindlichen Aussagen treffen. Möglicherweise anfallende Prüfgebühren sind durch den Auftraggeber zu entrichten.

§ 3. Gewährleistung

3.1. Wir leisten Gewähr nur für Leistungen, die ausdrücklich Gegenstand des vereinbarten Auftrages sind. Sofern der Auftrag nur die Prüfung oder Begutachtung von Teilen einer Gesamtanlage betrifft, übernehmen wir keine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit, einwandfreie Beschaffenheit und das Funktionieren der Gesamtanlage.

3.2. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt, bei deren Fehlschlagen ist der Auftraggeber jedoch zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) berechtigt.

§ 4. Haftung

4.1. Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.2. Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, auf deren Erfüllung der AG vertraut hat und auch vertrauen durfte.

4.3. Der Ausschluss oder die Begrenzung unserer Haftung, der Haftung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4.4. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den AG gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den wir eine Garantie übernommen haben. Uneingeschränkt haften wir ferner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

4.5. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 ff. BGB.

4.6. Ausgeschlossen ist die Haftung für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Dies gilt auch für den Fall des Aufwendungsersatzes, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 II BGB.

4.7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 5. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

5.1. Das Honorar ist nach Fertigstellung des Brandschutznachkonzeptes, der Pläne oder Stellungnahmen und Übergabe an den AG und/oder den Prüfingenieur für Brandschutz respektive den Brandschutzprüfer fällig. Werden Entwürfe trotz Nachfragen nach 6 Wochen nicht freigegeben, so wird die Rechnung für diese Leistung erstellt. Selbstverständlich wird die restliche Leistung nach Freigabe noch durch uns fertiggestellt.

5.2. Wir dürfen gem. Arbeitsfortschritt Zwischenrechnungen stellen, die sofort fällig sind. Ist das Projekt nach Leistungsphasen oder Zeitabschnitten bemessen, so ist die Vergütung nach dem Ablauf der jeweiligen Leistungsphase oder des Zeitabschnittes zu entrichten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, für vertragsmäßig erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen, die sofort fällig sind.

5.3. Die Angaben über unsere Honorare und Vergütungen sind freibleibend. Als vereinbart gilt die Vergütung gemäß dem vereinbarten Festpreis, der für die gesamte oder eine Teil-Leistung vereinbart ist.

5.4. Gilt kein Festpreis, so wird unser üblicher Stundensatz vereinbart und die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand. Der Stundensatz bleibt während 12 Monaten ab Auftragserteilung unverändert. Nach Ablauf dieser Bindefrist wird der Stundensatz entsprechend unserer allgemeinen Stundenpreisliste angepasst (max. Erhöhung der Stundensätze 5 % pro Jahr).

5.5. Alle Honorare und Vergütungen verstehen sich, falls in Textform nicht anderes vereinbart, netto in EUR ohne Mehrwertsteuer.

5.6. Soweit nicht ausdrücklich im Festpreis enthalten, sind Fahrt- und Wartezeiten nach dem Zeitaufwand zu ersetzen.

5.7. Das Honorar bzw. die Vergütung ist ohne Sicherheitsleistung oder Gewährleistungseinbehalte mit Eingang der jeweiligen Teil- oder Schlussrechnung fällig, soweit schriftlich nicht anders vereinbart.

5.8. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzung in Verzug, so sind wir berechtigt, die weiteren Ausführungen dieses Auftrages zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.9. Beanstandungen unserer Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 6. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

6.1. Von schriftlichen Unterlagen, die dem Auftragnehmer zur Einsicht überlassen oder für die Durchführung des Auftrags übergeben wurden, darf dieser Abschriften für seine Akten anfertigen.

6.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle durch den Auftrag zur Kenntnis gelangenden Tatsachen, soweit sie sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen.

6.3. An den erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Plänen etc. behält sich der Auftragnehmer die Urheberrechte ausdrücklich vor.

6.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten des Auftraggebers ausschließlich für eigene Zwecke zu verarbeiten, soweit die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.

§ 7. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1. Auf das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.

7.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten im kaufmännischen Verkehr ist Lüneburg.